Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma ReiseEcke GmbH Hölzenbein tritt im Rahmen ihrer Tätigkeiten ausschließlich als Vermittler von touristischen Beförderungsleistungen (Flüge, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Mietwagen etc. (nachfolgend zusammen „Reisen“ genannt)) auf und veranstaltet selbst keine eigenen Reisen. Für den Fall der Buchung einer touristischen Leistung, kommt der die Reise betreffende Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen (dem Kunden) und dem jeweiligen Reiseveranstalter zustande.

Wir weisen darauf hin, dass die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bindend sind und empfehlen sich dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzulesen.

Für die Vermittlung und/oder Ausarbeitung von Reisen von touristischen Reiseveranstaltern, werden von der ReiseEcke 54,00€ berechnet, die vorab zahlbar sind und nach Reiseantritt wieder gutgeschrieben werden. Im Falle von Absagen durch den Reiseveranstalter, Stornierungen durch den Kunden oder höhere Gewalt, Terror, Naturkatastrophen und Pandemien verbleibt der Betrag bei der ReiseEcke. Sollte die Reise nicht bis 21 Tage nach der Ausarbeitung fest gebucht werden, verbleibt die Pauschale ebenfalls bei der ReiseEcke. Für eine erneut erforderliche Ausarbeitung gelten die gleichen Bedingungen wie vorher. Servicebeträge für Zusatzleistungen entnehmen sie bitte der Serviceliste:

Servicegebühren

Sitzplatzreservierung pro Buchung: 25,00€

Gepäckzubuchung pro Person: 10,00€

Zubuchung Flugextras: 25,00€
(Essen, Rollstuhlservice, Sportgepäck)

Flugumbuchung pro Person: 25,00€

Parkplatzbuchung: 10,00€

Servicegebühren für Zusatzbuchungen, die im Auftrag des Kunden vorgenommen werden, sind direkt an die ReiseEcke Bielefeld nach Buchung zahlbar. Sie gelten unabhängig von den anfallenden Gebühren der Leistungsträger (Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Reederei, etc.)

Sollte die ReiseEcke GmbH Hölzenbein eigene Reisen veranstalten, werden diese dadurch gekennzeichnet, dass die ReiseEcke GmbH Hölzenbein als Veranstalter genannt wird und es gelten folgende

VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER ReiseEcke GMBH Hölzenbein

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen der ReiseEcke GmbH Hölzenbein (im weiteren ReiseEcke genannt) und zwar im vorliegenden für den Fall, dass die ReiseEcke als Pauschalreiseveranstalter nach dem neuen Reiserecht auftritt.

Diese Reisebedingungen gelten somit für Reisebuchungen ab dem 01.07.2018, also ab Vertragsschluss nach dem 01.07.2018, nicht für Reiseverträge die vor dem 01.07.2018 geschlossen wurden, auch wenn die Reise erst nach dem 01.07.2018 stattfindet.

Für das Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Vorschriften der § 651a bis 651y BGB und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzt und ausgefüllt:

Zwischen dem Reisenden und ReiseEcke wird ein Pauschalreisevertrag geschlossen, zu welchem die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 215/2302 erfüllt sein müssen.

Hierüber sind Sie als Reisender von ReiseEcke zu unterrichten, was mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen geschieht.
Sowohl auf unserer Homepage als auch bei Reisebuchung in Anwesenheit des Reisenden ist Ihnen das dafür vorgeschriebenen Formblatt entweder auf unserer Homepage hinterlegt oder wird Ihnen vor Vertragsschluss ausgehändigt.

Ihre Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular und ist ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages an ReiseEcke auf Grundlage der Reiseausschreibung und ergänzenden Informationen ReiseEckes, aus welchen sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt.

Vermittler sind nicht berechtigt über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung ReiseEckes hinausgehende abweichende Leistungszusagen im Namen von ReiseEcke abzugeben oder die Reise betreffende Vereinbarung zu treffen, oder für ReiseEcke verpflichtende Zusicherung zu machen.

Reisebeschreibungen oder Inhalte von solchen Dritten werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen ReiseEcke und dem Reisenden, sofern dies nicht ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist.

Auf Ihr Angebot zum Abschluss des Reisevertrages, welches Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit auftreten, abgeben, erkennen Sie die Reisebedingungen an und erklären zudem, dass die vorvertraglichen Informationspflichten Ihnen und den mit angemeldeten Personen gegenüber entsprechend der EU-Richtlinie erfüllt sind.

Zu diesen Informationen ist der Pauschalreiseveranstalter für Reiseverträge ab dem 01.07.2018 gesetzlich verpflichtet und Ihnen wird ein entsprechendes Formblatt vor Vertragsschluss ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht.

Dieses Formblatt befindet sich ebenfalls auf unserer Homepage und ReiseEcke stellt Ihnen dieses vor Buchung Ihrer Reise zur Kenntnis mit der Bitte dies zur Kenntnis zu nehmen.

Mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrages zwischen ReiseEcke und Ihnen können Sie alle EU Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.
ReiseEcke ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise und die Erfüllung des Pauschalreisevertrages Ihnen gegenüber.

ReiseEcke Reisen verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen (Insolvenzabsicherung) und auch für den Fall, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, dass Ihre Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz sichergestellt ist.

Gemäß der Pauschalreiserichtlinie EU 2015/2302 gilt folgendes:

Der Reisende erhält alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrages.

Der Reisende erhält eine Notruftelefonnummer oder Angabe zu einer Kontaktstelle, über die er sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen kann.

Mindestens ein Unternehmer haftet immer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (z. B. Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise.

Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.

Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auch auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise dann, wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen oder Mehrkosten anzubieten.

Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, ist also zur Kündigung berechtigt, wenn Leistungen nicht dem Vertrag erbracht werden und diese erhebliche Auswirkung auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistung haben und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisepreisminderung und/ oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht, oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters, oder in einigen Mitgliedstaaten des Reisevermittlers, werden Zahlungen zurückerstattet.

Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder sofern einschlägig des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

Die Insolvenzabsicherung ReiseEckes erfolgt über die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

Weitere Angaben finden Sie im Internet zur EU-Richtlinie EU 2015/2302 und der Umsetzung in Deutsches Recht.

Kommt es nach Erfüllung der Informationspflicht sodann zum Abschluss des Reisevertrages zwischen dem Reisenden und ReiseEcke gilt für diesen Pauschalreisevertrag sodann zudem Folgendes:

1.) Reisevertrag

Aufgrund Ihres ReiseEcke gegenüber abgegebenen Angebotes zum Abschluss eines Reisevertrages erhalten Sie die Reisebestätigung ReiseEckes.

Weicht diese nicht von Ihrem Angebot ab, ist der Reisevertrag damit geschlossen. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt Ihres Angebotes ab, liegt ein neues Angebot, diesmal von ReiseEcke vor, an welches ReiseEcke für die Dauer von vier Tagen gebunden ist.

Der Pauschalreisevertrag wird auf der Grundlage dieses von ReiseEcke übermittelten neuen Angebotes geschlossen, soweit ReiseEcke auf die vorgenommenen Änderungen ausdrücklich hingewiesen hat und Sie innerhalb der vier Tagesfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ReiseEcke oder durch Leistung der Anzahlung erklären.

Ist der Pauschalreisevertrag sodann rechtswirksam zustande gekommen, liegen sowohl dem Reisenden als auch ReiseEcke mit der Reisebestätigung, die der Reisende entweder in Papierform oder digital übermittelt erhält, so dass der Reisende diese ausdrucken oder aufbewahren kann, die Unterlagen vor, welche den wesentlichen Inhalt des geschlossenen Pauschalreisevertrages und die Grundlage der Leistungsbeschreibung ausweisen.

Für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag gegenüber ReiseEcke nach Beendigung der Reise ist die Reisebestätigung, die Leistungsbeschreibung und das ausgehändigte Informationsblatt Grundlage.

ReiseEcke weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB . Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2.) Zahlung und Rücktritt

ReiseEcke ist gegen die eigene Insolvenz durch Abschluss einer Insolvenzversicherung abgesichert und händigt dem Reisenden mit Abschluss des Pauschalreisevertrages einen wirksamen Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Reisenden aus.

Gegen Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Nach Leistung der Anzahlung wird der Restbetrag dann 30 Tage vor Abreise fällig, einzelvertragliche Vereinbarungen sind möglich und können in abweichender Form einzelvertraglich schriftlich vereinbart werden. Sofern die Reise aufgrund Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl noch danach abgesagt werden kann (§ 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB), gelten in diesem Fall die dort im Gesetz genannten Zeitpunkte.

Sollte der Reisevertrag kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn geschlossen werden, ist der gesamte Reisepreis mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, im Falle einer Mindestteilnehmerzahl wie im vorhergehenden Absatz, § 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB.

Sollte die Zahlung innerhalb der genannten oder konkret vereinbarten Fristen nicht erfolgen und der Reisende auch auf Mahnungen nicht leisten, so ist ReiseEcke berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurück zu treten und dem Reisenden Rücktrittkosten in Rechnung zu stellen.

Diese Rücktrittkosten entstehen auch dann, wenn den Reisenden kein Verschulden trifft. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind.

Unabhängig vom Rücktritt ReiseEckes wegen Nichtzahlung kann auch der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ReiseEcke maßgebend, daher wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich mit Zugangsnachweis zu erklären.

Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert ReiseEcke den Anspruch auf den Reisepreis. ReiseEcke kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern der Rücktritt nicht von ReiseEcke zu vertreten ist.

Die Höhe der Stornopauschalen berechnen sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung bei ReiseEcke und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück können wir pro angemeldeten Teilnehmer eine angemessene Entschädigung berechnen oder eine Entschädigung laut nachfolgender Tabelle verlangen:

Die Stornokosten/Rücktrittskosten betragen bei Kreuzfahrten, Schiffsreisen-Kombis (Hotel & Schiff)

bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% vom Reisepreis, 59-30 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis, 29-22 Tage vor Reiseantritt 40% vom Reisepreis, 21-15 Tage vor Reiseantritt 60% vom Reisepreis, 14-3 Tage vor Reiseantritt 80% vom Reisepreis, ab 2 Tage vorher oder bei Nichterscheinen 95% vom Reisepreis.

Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

ReiseEcke rät dem Reisenden dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit an.

Es bleibt dem Reisenden in jedem Fall die Möglichkeit, nachzuweisen, dass ReiseEcke überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ReiseEcke geforderte Stornierungspauschale ausweist.

ReiseEcke behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ReiseEcke nachweisen kann, dass ReiseEcke wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anzuwendende Pauschale entstanden sind.

Die Stornopauschale wird in diesem Fall von ReiseEcke unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung sowie abzüglich dessen was ReiseEcke durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat, konkret beziffert und belegt.

Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
Ist in der jeweiligen Reiseausschreibung und entsprechend vorvertraglicher Information eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart und in der Reisebestätigung angeführt, kann innerhalb der dort entsprechend § 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB genannten Fristen ReiseEcke vom Reisevertrag wirksam zurücktreten.
Spätestens 14 Tage nach erklärtem Rücktritt ist eine eventuell geleistete Anzahlung an den Reisenden zurück zu erstatten.

Auch im Fall unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651 h Abs. 4 Ziffer 2 BGB gilt Entsprechendes, ReiseEcke kann zurücktreten und verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Für die Abwicklungstätigkeit bei dem Auftreten außergewöhnlicher Umstände ohne Verschulden ReiseEckes kann ReiseEcke ein Serviceentgelt in Höhe von 59,00€ vom Kunden einbehalten.

3.) Vertragsänderungen, Umbuchungen, Kosten

651 e BGB gestattet dem Reisenden innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn (nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn) gegenüber ReiseEcke Reisen eine Vertragsübertragung auf einen Dritten, der in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, zu erklären, sofern dies nicht den Beförderungsbestimmungen, z.B. von Fluggesellschaften und deren Bestimmungen widerspricht. .

ReiseEcke kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende ReiseEcke als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Diese betragen mindestens 150,00 € pro Person und werden von ReiseEcke schriftlich in Rechnung gestellt.

Werden nach Vertragsschluss Umbuchungen auf Wunsch des Reisenden bezogen auf die Unterkunft, Verpflegung, sonstige Leistungen oder Reisetermin, vorgenommen, ohne dass der Reisende hierauf einen Rechtsanspruch hat, soweit dies überhaupt möglich ist, erhebt ReiseEcke ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 150,– € pro Umbuchung.

Solche Umbuchungen sind bis 31 Tage vor Reisebeginn möglich. Spätere Umbuchungen sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag mit der Folge obiger Stornopauschalen und Neubuchung also Abschluss eines neuen Reisevertrages/Neuanmeldung möglich.

Diese Neuanmeldung bedarf sodann zu ihrer Rechtswirksamkeit wieder der schriftlichen Bestätigung durch ReiseEcke.

ReiseEcke behält sich zudem vor, anstelle der Stornopauschalen eine konkrete individuell berechnete Entschädigung, die auch höher sein kann, zu berechnen und einzufordern, soweit ReiseEcke nachweist, dass im Einzelfall wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
In diesem Fall verpflichtet sich ReiseEcke die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.) Leistungs- und Preisänderungen

ReiseEcke kann entsprechend der Regelungen des neuen Pauschalreiserechts gem. § 651 f und § 651 g neue Fassung BGB Preisänderungen vornehmen, sofern die Reise, in Folge eines Umstandes der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und von ReiseEcke nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurde, nicht so durchgeführt werden kann, wie gebucht.

In diesem Fall ist ReiseEcke berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zu ursprünglich gebuchten Leistungen objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.

Preisänderungen sind nur bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise möglich, sowohl im Hinblick auf Preiserhöhung als auch im Hinblick auf Preissenkung.

Bei der Beförderung mit Flug ist zu beachten, dass sog. Ausführende Luftfahrtunternehmen benannt werden. Hier gibt es eine gemeinschaftliche Liste.

Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten.

Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten.

Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel alsbald als möglich zu unterrichten.

Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, die „gemeinschaftliche Liste“ finden Sie unter www.lba.de Airlines

ReiseEcke weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Für Sie wichtige Gegenstände, insbesondere Medikamente sollten in jedem Fall im Handgepäck mitgenommen werden.

5.) Reisemängel, Haftung

Die Rechte des Reisenden bei Reisemängel ergeben sich aus den §§ 651 i BGB, sie verjähren in 2 Jahren nach Beendigung der Reise.

Ansprüche aus vertraglicher Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, verjähren in 3 Jahren und sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung unberührt. Für Gepäckschäden gelten besondere Regelungen, diese sind zwingend binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, gegenüber dem Leistungserbringer direkt und unmittelbar zu melden.

ReiseEcke Reisen empfiehlt den Abschluss von Reiseunfall und Reisegepäckversicherung.

Eine Haftung ReiseEckes für Leistungsstörung, Personen und Sachschäden, die aus Leistungen entstehen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Flug, Hotel, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Zugfahrkarten und alle die ausdrücklich als Fremdleistung in der Reisebeschreibung gekennzeichnet sind) und die damit nicht Bestandteil der Pauschalreise sind und von in der Beschreibung ausdrücklich bezeichneten Dritten durchgeführt werden, ist nicht gegeben , es sei denn es liegt eine Ursache in der Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ReiseEckes.

6.) Mitwirkungspflicht des Reisenden

Fehlerhafte Angaben in der Reisebestätigung oder das Fehlen notwendiger Reiseunterlagen hat der Reisende gegenüber ReiseEcke unverzüglich nach Erhalt zu rügen bzw. mitzuteilen.

Für den Fall der Erbringungen einer mangelhaften Reiseleistung kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken.

Der Reisende ist verpflichtet, ReiseEcke jeden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit ReiseEcke in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

Die Mängelanzeige hat vor Ort gegenüber der Reiseleitung ReiseEckes oder gegenüber dem Vermittler oder gegenüber ReiseEcke unmittelbar in Deutschland zu erfolgen.

Die Reiseleitung oder der Vermittler sind beauftragt, Abhilfe zu leisten, jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende gemäß § 651 l BGB neue Fassung den Reisevertrag kündigen, jedoch ist ReiseEcke zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.

Die Frist ist nur dann entbehrlich, wenn die Abhilfe von ReiseEcke verweigert wird, oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

Macht der Reisende Schäden am Reisegepäck geltend, so hat er sofort nach Feststellung dem Leistungsträger oder ReiseEcke dies anzuzeigen, dies gilt auch für den Verlust von Reisegepäck. Hierzu muss eine Bestätigung des Leistungsträgers schriftlich innerhalb sieben Tagen bzw 21 Tagen bei Verspätung nach Aushändigung eingeholt werden, die den Schaden oder Verlust bestätigt.

Ist Abhilfe nicht möglich bzw. wird nicht geleistet, kann der Pauschalreisevertrag durch den Reisenden gekündigt werden wegen eines Reisemangels, sofern dieser erheblich ist.

Zuvor ist ReiseEcke jedoch eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.

Wird der Vertrag gekündigt, so behält ReiseEcke hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistung den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 l BGB).

ReiseEcke ist verpflichtet, notwendige Maßnahmen für die Beförderung der Reisenden zum Ort des Beginns der Leistung ReiseEckes zu treffen.

Für Reiseleistungen, die der Reisende nicht in Anspruch nimmt, auch bei vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus nicht von ReiseEcke zu vertretenden Gründen, besteht kein Anspruch des Reisenden auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises.

ReiseEcke wird, wenn Leistungsträger Beträge an ReiseEcke erstatten, diese an den Reisenden weiterleiten.

7.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

ReiseEcke wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

Der Reisende ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise wichtigen und notwendigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, der Reisende ist von ReiseEcke schuldhaft falsch oder nicht informiert worden.

ReiseEcke haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, außer, ReiseEcke hat sich im Einzelfall dazu verpflichtet. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.

Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern unterschiedlich streng verfolgt.

Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden Sie sich an uns bei konkreten Fragen.

8.) Beistand zugunsten des Reisenden

Für den Fall des Auftretens von Schwierigkeiten während der Reise sieht § 651 q BGB neue Fassung vor, dass ReiseEcke dem Reisenden unverzüglich in angemessener Weise Beistand gewährt.

Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann ReiseEcke Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ReiseEcke tatsächlich entstanden sind.

9.) Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Sämtliche Ihrer personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.reb-reisende, dort Datenschutz

10.) Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

11.) Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Verbraucherschlichtungsstelle

Auf das Rechtsverhältnis zwischen ReiseEcke und dem Reisenden ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, dies wird auch für Reisende, die nicht Angehörige eines EU-Staates oder Schweizer Staatsbürger sind, entsprechend vereinbart.
Gerichtsstand für Klagen gegen ReiseEcke ist der Sitz der ReiseEcke GmbH Hölzenbein, dies ist Bielefeld.

Für Klagen ReiseEckes gegen Reisende bzw. Vertragspartner aus dem Pauschalreisevertrag, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls als Gerichtsstand der Sitz ReiseEckes vereinbart.

ReiseEcke nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Auf die europäische Online-Streitbeilegung im Internet www.ec.europa.eu wird hingewiesen.

ReiseEcke

ReiseEcke GmbH Hölzenbein,

Geschäftsführer:

Jobst Hölzenbein

Salzufler Straße 1
33719 Bielefeld

Telefon 0521/ 5220050
E-Mail: 
info@reb-reisen.de

HRB  Amtsgericht Bielefeld
Umsatzsteuer ID: DE 126 947 387